Notwendige Unterlagen

 Notwendige Unterlagen bei Einzug und Heimaufnahme ins St. Remigiushaus

Spätestens am Tage des Einzuges in das Remigiushaus möchten wir Sie bitten, folgende
Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Heimbedürftigkeitsbescheinigung / Notwendigkeit vollstationärer Pflege
  • Vorsorgevollmacht / Betreuung
  • Aktuelle Rentenbescheide
  • Behindertenausweis
  • GEZ / Medikamentenbefreiung
  • Telefonermäßigungen
  • Stammbuch
  • Ärztlicher Fragebogen
  • Heimaufnahmebogen
  • Sonstige Einkommensnachweise

Es ist sehr wichtig, daß Sie die oben genannten Unterlagen so weit wie möglich am Tage
des Einzuges in der Verwaltung vorlegen und dann die weitere Vorgehensweise
besprechen.
Mittlerweile sind alle Ämter, die Zuschüsse oder Leistungen gewähren, so angewiesen,
daß die entsprechenden Leistungen erst ab dem Tage der Antragstellung gewährt
werden. Werden die Unterlagen also nicht rechtzeitig weitergeleitet, so kann es über den
entsprechenden Zeitraum zu einer Unterdeckung der Kosten kommen, die dann von
Ihnen selber zu tragen sind.

Freie Heim-, Arzt- oder Apothekenwahl

Jeder, der sich für die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim interessiert, hat die freie
Auswahl, welches Haus er für sich auswählen möchte.
Deshalb sollten sich vor der Anmeldung in verschiedenen Häusern umsehen und sich
erst dann für das eine oder andere entscheiden.
Auch sollten sie sich in der Regel in verschiedenen Häusern anmelden, da es sehr leicht
möglich ist, dass in dem Haus ihrer Wahl ein Platz zur Verfügung steht, sie damit
vielleicht auf ein anderes Haus ausweichen müssen oder können.
In jedem Haus, in dem sie aufgenommen werden haben sie die freie Arztwahl. Es kann
ihnen nicht vorgeschrieben werden, wen sie zu nehmen haben.
Sollte ihr Hausarzt bereit sein, Hausbesuche durchzuführen, nutzen sie die Möglichkeit,
wenn sie mit ihm zufrieden sind, wechseln sie nicht.
Sollten sie aber wechseln müssen oder wollen, so fragen sie vor Ort gerne um Rat, denn
man kann ihnen bestimmt verschiedene Ärzte nennen, mit denen man gute Erfahrungen
hat.
Auch im Bezug auf ihre Apotheke haben sie weiter die freie Auswahl und können die
nutzen, mit der sie die besten Erfahrungen haben.
Hierbei müssen sie aber bedenken, dass sie jemanden brauchen, wenn sie es nicht selber
können, der ihre Rezepte zur Apotheke bringt und sie dort auch wieder abholt.
Viele Häuser arbeiten mit einer Apotheke in ihrem Einzugsbereich zusammen. So können
die Rezepte im Haus gesammelt werden, dann gemeinsam hingebracht und die
Medikamente abgeholt werden.
So kommt es selten zu einem Engpass in der Versorgung mit Medikamenten.
Zusätzlich ist es dann möglich, hier die Zuzahlungen zu sammeln und bei entsprechender
Höhe eine Rückerstattung durch die Krankenkasse zu beantragen. Dabei ist es wichtig,
dass tatsächlich alle Rezepte erfasst und eingereicht werden können.
Es muss als Schlusssatz aber stehen bleiben, sie bleiben in ihrer Entscheidung, wohin
sie gehen, wen sie wählen oder wem sie ihr Vertrauen schenken wollen, frei.
Eine Einflussnahme müssen sie nicht dulden

Beantragung des PWG

Ein Antrag auf PWG ( Pflegewohngeld ) ist in der Regel durch das aufnehmende
Altenheim zu stellen.
Der Antrag auf PWG ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen des einzelnen
Bewohners.
Sollte das Einkommen des jeweiligen Bewohners / der jeweiligen Bewohnerin nicht zur
Deckung der Heimkosten ausreichen, wird versucht über die Gewährung des
Pflegewohngeldes ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, so daß die
BewohnerInnen nicht zu Sozialhilfefällen werden.
Die Berechnung bezieht sich immer nur auf die Bezüge eines aktuellen Monats, dabei
sind die Einnahmen aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie aus
Zinseinkünften offen zu legen. Sollte diese Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht
überschreiten, so wird für das St, Remigiushaus und das Haus Bonifatius  ein PWG bis zu einer Höhe der entsprechenden Investitionskosten gewährt.
Das PWG wird aber nur in einer Höhe bis zur Erreichung des Freibetrages gewährt.
Zur Beantragung des PWG sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsvordruck in dreifacher Ausfertigung ( mit Angaben zur Unterbringung

  •  „Erklärung“ ( Angaben zum Antrag auf Pflegewohngeld ) ausgefüllt und unterschrieben ( Unzutreffendes ist zu streichen )

  •  Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegestufe

  • Rentenbescheide/ anpassungsmitteilungen bzw. sonstige Unterlagen zum Nachweis

  • Rentenzahlbeträgen ( wie z.B Girokontoauszüge )- Nachweise (e) über Zinserträge aus dem Vorjahr
  • ggf. Nachweis (e) über die Höhe von Zuschüssen zur Miete ( wie Wohngeld,
    Härtefallausgleich )
  • ( notarielle Verträge sind ggf. beizufügen )
  • ggf. Bestellungsurkunde, Vollmacht zu beachten im Falle von verheirateten Heimbewohnern:die Erklärung muss auch Angaben zu Personalien und Anschrift des Ehegatten beinhalten und von diesem mit unterschrieben werden
  • a ) Ehegatte ist ebenfalls Alten- / Pflegeheimbewohner - Unterlagen wie oben
  • b ) Ehegatte bewohnt weiterhin die Ehewohnung:
    sämtliche Einkommensnachweise des Ehegatten ( siehe oben )
  • Nachweis über die Höhe der Kaltmiete ( Mietvertrag / letztes Mieterhöhungsschreiben )
  • ggf. Nachweis (e) über die Höhe von Zuschüssen zur Miete ( wie Wohngeld,
    Härtefallausgleich )
  •  Versicherungspolicen über Lebens- / Sterbeversicherungen Hausrat- Haftpflichtversicherung
    Schwerbehindertenausweis

  •  ggf. Nachweise über sonstige lfd. Belastungen wie Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Kreditverpflichtungen u.a.  

                         
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Mitarbeiter der Verwaltung. Sie werden Ihnen so weit möglich Hilfe und Rat geben.
Wir möchten Sie aber auch darauf hinweisen, daß es in Ihrem eigenen Interesse ist, die
notwendigen Unterlagen so umgehend wie möglich zu beschaffen, da nur dann eine
Bearbeitung des Antrages durch das Sozialamt möglich ist.
Maßgebend ist der Tag des Einganges des Antrages auf PWG im Sozialamt.
Erst nachdem das Remigiushaus eine Zahlungsmitteilung über die Höhe des PWG hat,
kann dies auch in der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen Sie die entsprechenden Summen selbst begleichen.
Sollten Sie das Pflegewohngeld nicht beantragen wollen, möchten wir Sie bitten, in der
Verwaltung den Verzicht auf Beantragung des PWG zu bestätigen und zu dokumentieren.
Mitarbeiter der Verwaltung. Sie werden Ihnen so weit möglich Hilfe und Rat geben.
Wir möchten Sie aber auch darauf hinweisen, daß es in Ihrem eigenen Interesse ist, die
notwendigen Unterlagen so umgehend wie möglich zu beschaffen, da nur dann eine
Bearbeitung des Antrages durch das Sozialamt möglich ist.
Maßgebend ist der Tag des Einganges des Antrages auf PWG im Sozialamt.
Erst nachdem das Remigiushaus eine Zahlungsmitteilung über die Höhe des PWG hat,
kann dies auch in der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen Sie die entsprechenden Summen selbst begleichen.
Sollten Sie das Pflegewohngeld nicht beantragen wollen, möchten wir Sie bitten, in der
Verwaltung den Verzicht auf Beantragung des PWG zu bestätigen und zu dokumentieren.